Führerausweisentzug | Öffentliche Werke-Energie-Verkehr
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Der Angeschuldigte A. anerkennt die Verletzung der Verkehrsre- geln am 19.05.2006, jedoch ist die Einstufung als schweres Verge- hen im Sinne des SVG weit übertrieben.
E. 3 Der Angeschuldigte A. verlangt Einsicht in die Strafakten, insbeson- dere den Rapport des Polizeibeamten in Schiers.
E. 4 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden sei anzuwei- sen, einen angemessenen Führerausweisentzug auf Bewährung zu verfügen und das Verschulden als leicht zu qualifizieren." C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007, mitgeteilt am 22. Mai 2007, er- kannte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. 3
- Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis innert 20 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheids beim Strassenverkehrsamt, Abt. Stra- fen und Massnahmen, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur, zu depo- nieren.
- Dies Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 480.--, Gebühren für Ausfertigung und Mitteilung von CHF 154.00, total CHF 634.00, sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheid mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.
- (Rechtsmittelbelehrung)
- (Mitteilung). Zur Begründung führte das Departement für Justiz, Sicherheit und Ge- sundheit Graubünden im Wesentlichen aus, A. sei mit Strafmandat vom 3. Au- gust 2006 rechtskräftig der Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und bestraft worden. Die Ver- waltungsbehörde sei an die im Strafentscheid gemachten Feststellungen ge- bunden. Da eine schwere Widerhandlung vorliege, sei zwingend ein dreimona- tiger Führerausweisentzug auszusprechen. D.1. Gegen diese Verfügung liess A. am 11. Juni 2007 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden erheben mit dem sinngemässen An- trag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache mit der An- weisung, eine angemessene Administrativmassnahme auf Bewährung zu ver- fügen, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der vom Ver- treter wie von A. persönlich unterzeichneten Berufungssschrift wird zur Begrün- dung ausgeführt, es sei unbestritten, dass es am besagten Tag zu einer Ver- kehrsregelverletzung gekommen sei. Es erscheine jedoch übertrieben, die Ver- kehrsverletzung als grob im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu würdigen. Die vor- instanzliche Auffassung, die Distanz zum entgegenkommenden Fahrzeug habe beim Wiedereinbiegen 40 m betragen, beruhe auf einer willkürlichen Annahme der Polizei. Die Fotodokumentation, auf der das Fahrzeug des Berufungsklägers nicht ersichtlich sei, beruhe offensichtlich auf einer Nachstellung des Gesche- hensablaufs, und stelle keinen Beweis dar. Tatsächlich habe der Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug mindestens 100 m betragen. Zudem sei die Rechtskurve, in welcher A. das Überholmanöver ausgeführt habe, übersichtlich und die Fahrbahnen nicht durch eine Sicherheitslinie getrennt gewesen. Es sei kein Verkehrsteilnehmer behindert worden. 4 Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid wird - soweit erforderlich - nachstehend ein- gegangen.
- Auf entsprechende Aufforderungen stellte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden die Verfahrensakten zu. Auf das Einholen einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
- Gemäss Art. 19 Abs. 2 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (BR 870.100) in Verbindung mit Art. 142 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO, BR 350.000) kann im Administrativverfahren gegen Entscheide des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden Berufung erhoben werden.
- In der Berufungsschrift wird geltend gemacht, der Vertreter von A. habe im Administrativverfahren am 20. April 2007 bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Strafakten verlangt. Die Staatsanwaltschaft habe die Strafakten am 25. April 2007 A. zugestellt. Infolge der Abwesenheit von A. sowie der ge- sundheitsbedingten Abwesenheit des Vertreters habe Letzterer die Akten erst am 22. Mai 2007 zum Studium erhalten. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden habe eine Stellungnahme jedoch gar nicht abge- wartet und in der Sache bereits vorgängig entschieden. a) Der in diesem Vorbringen enthaltene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) erweist sich als unbegründet. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden teilte dem Ver- treter des Berufungsklägers am 12. April 2007 mit, dass es nicht im Besitz der Strafakten sei, sondern für seinen Entscheid auf die Akten des Strassenver- kehrsamtes abstelle. Sofern der Vertreter Einblick in die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nehmen wolle, habe er sich an die Staatsan- waltschaft Graubünden zu wenden. Ohne entsprechenden Gegenbericht bis zum 30. April 2007 werde das Beschwerdeverfahren betreffend Führerausweis- entzug der Entscheidung zugeführt. Soweit sich im Zusammenhang mit der Ein- sicht in die Strafakten neue verfahrensrechtliche Aspekte ergaben, lag es dem- nach am Berufungskläger bzw. seinem Vertreter, bis zum 30. April 2007 beim 5 Departement vorstellig zu werden. Sah der Berufungskläger davon ab und ent- schied die Vorinstanz - wie angekündigt - ohne sich nochmals mit ihm in Verbin- dung zu setzen, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies umso weniger, als - wie nachstehend (E. 3. a) noch eingehend ausgeführt wird - die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des Strafrichters in seinem Entscheid vom 3. August 2006 gebunden war und entsprechende Ein- wände des Berufungsklägers keine Berücksichtigung mehr finden konnten. b) Lediglich der Vollständigkeit halber gilt darauf hinzuweisen, dass sich der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren zu allen strittigen Punkten nochmals äussern konnte und der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden den vorinstanzlichen Entscheid gestützt auf Art. 146 Abs. 1 StPO in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der vorgetragenen Begründung frei überprüft. Schon allein aus diesem Grund kann von einer Verletzung des recht- lichen Gehörs, welche zu einer Rückweisung zur Neuentscheidung führen müsste, nicht die Rede sein (vgl. PKG 1993 Nr. 28).
- Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO ist die Berufung zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Erkenntnisses gerügt wer- den und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden. Verlangt das Gesetz eine Rüge der Mängel des Entscheids, wird gleichsam eine konkrete Auseinandersetzung mit bestimmten, im einzelnen zu nennenden Er- wägungen und Schlüssen des Erkenntnisses gefordert. Es ist darzulegen, wel- che Punkte angefochten werden und worin die Mangelhaftigkeit des Entscheids begründet ist. Pauschale Hinweise oder summarische, unsubstantielle Behaup- tungen ohne Bezugnahme auf den Entscheid reichen nicht aus. Wohl überprüft der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz den angefochtenen Ent- scheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz von sich aus anstelle des Rechtsmitteleinlegers nach Argumenten zu suchen hat, die gegen die Richtig- keit des vorinstanzlichen Entscheids sprechen (vgl. zum Ganzen PKG 2003 Nr. 18 E. c). Soweit die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen den Anforde- rungen an die Begründung nicht genügen, ist deshalb auf eine Berufung nicht einzutreten. a) Der Berufungskläger wurde mit Strafmandat des Kreispräsidenten Jenaz vom 3. August 2006 der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig 6 gesprochen. Der Kreispräsident erachtete es als erwiesen an, dass der Beru- fungskläger auf der Prättigauerstrasse bei der Umfahrung Jenaz, Fahrtrichtung Landquart, in einer unübersichtlichen Rechtskurve ein Überholmanöver aus- führte, so dass der Lenker des entgegenkommenden Personenwagens sowie die diesem folgende Polizeipatrouille die Geschwindigkeit stark reduzieren mussten, um A. das Wiedereinbiegen kollisionslos zu ermöglichen. Gemäss strafrichterlicher Feststellung betrug die Distanz zum entgegenkommenden Fahrzeug beim Wechsel auf die rechte Fahrbahn lediglich noch rund 40 Meter. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die diesbe- zügliche Rechtsprechung eingehend dar, weshalb sie an diese tatsächlichen Feststellungen des Kreispräsidenten im Strafmandat gebunden ist. Mit diesen Ausführungen zur Bindungswirkung setzt sich der Berufungskläger nicht aus- einander. Er legt nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Auffassung falsch sein soll. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die vorinstanzliche Feststellung, die Distanz zum entgegenkommenden Fahrzeug habe beim Wiedereinbiegen 40 m betragen, beruhe auf einer willkürlichen Annahme der Polizei, und geltend macht, die Kurve sei nicht unübersichtlich gewesen, der tatsächliche Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug habe mindestens 100 m betragen und es sei kein Verkehrsteilnehmer behindert worden, beschränkt er sich darauf, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Ausführungen wiederzu- geben. Seine Kritik ist rein appellatorisch, weshalb in diesem Umfang auch nicht auf sein Rechtsmittel eingetreten werden kann. b) Selbst wenn der fehlenden Begründung keine Beachtung zu schenken wäre (vgl. zu den Anforderungen an die Berufungsschrift eines Laien PKG 1999 Nr. 26) und der Kantonsgerichtsausschuss den vorinstanzlichen Ent- scheid von sich aus einer Überprüfung unterziehen würde, bestünde kein Anlass zu einer Korrektur. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Bindungswirkung sind zutreffend. Namentlich ist erstellt, dass das Strassenverkehrsamt A. mit Schreiben vom 4. Juli 2006 - mithin vor dem Erlass der Strafverfügung - darauf hinwies, dass ein Administrativverfahren eröffnet werde und eine schwere Wi- derhandlung die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG mit einem zwingenden Führerausweisentzug von drei Monaten in Be- tracht zu ziehen sei. Nach Eingang der Stellungnahme von A. vom 7. Juli 2007 teilte das Strassenverkehrsamt Letzterem mit, dass für den Erlass der Adminis- trativmassnahme der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werde. Nach- dem A. im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zustünden, werde sich das Amt beim Erlass der Administrativmassnahmen auf den Strafentscheid 7 stützen. Wies das Strassenverkehrsamt ausdrücklich auf die Bedeutung des Strafentscheids für das Administrativverfahren hin, wäre der Berufungskläger nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, gegebenenfalls bereits im Straf- verfahren Beweisanträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Erwuchs das Strafmandat unangefochten in Rechtskraft, war die Vorinstanz daher an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebun- den. c) Die gegen die vorinstanzlichen Feststellungen vorgetragenen Be- hauptungen des Berufungsklägers stehen schliesslich auch im Widerspruch zum Beweisergebnis. Anlässlich der unmittelbar an den Vorfall erfolgten polizei- lichen Einvernahme vom 19. Mai 2006 erklärte A., er könne nicht sagen, wie gross der Abstand beim Wiedereinbiegen gewesen sei. Wenn heute geltend ge- macht wird, der Abstand habe mindestens 100 m betragen, muss dies - nach- dem der Berufungskläger ursprünglich überhaupt keine Angaben zur Distanz machen konnte - als reine Schutzbehauptung bezeichnet werden. Dies umso mehr, als der Berufungskläger ursprünglich eingestand, dass er den Gegenver- kehr wohl übersehen habe, der ihm entgegenkommende Fahrzeuglenker offen- bar erschrocken sei und die Lichthupe betätigt habe. Ganz offensichtlich erach- tete der entgegenkommende Lenker die Situation keineswegs als ungefährlich, weshalb er sich auch zu dieser Reaktion veranlasst sah. Dieser Einschätzung entspricht jener des Polizeibeamten, der an zweiter Stelle dem Berufungskläger entgegenfuhr und im Rapport festhielt, er wie auch der vorausfahrende Lenker hätten ihre Fahrzeuge abbremsen müssen, um dem entgegenkommenden Len- ker ein gefahrloses Wiedereinbiegen zu ermöglichen. So ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Polizeibeamte, der den Abstand beim Wiedereinbiegen im Rapport auf 40 bis 50 Metern bezifferte, den Abstand nicht richtig hätten ein- schätzen können. Auch aus dem ins Recht gelegte Fotoblatt vermag der Beru- fungskläger nichts für sich abzuleiten. Selbstverständlich handelt es sich bei die- sem Beweisstück um eine nachträglich angefertigte Dokumentation und nicht um irgendwelche Originalaufnahmen des Geschehensablaufs. Wie dem Polizei- rapport (S. 2) unschwer entnommen werden kann, diente die Dokumentation lediglich dazu, die örtlichen Verhältnisse und den vom Polizeibeamten beobach- teten Ablauf des Überholmanövers bildlich darzustellen. Weder wurde die Do- kumentation im vorinstanzlichen Verfahren als direkter Beweis des tatsächli- chen Geschehens gewürdigt, noch fand sie sonstwie Berücksichtigung. 8
- In rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger vor, es sei über- trieben, seine grundsätzlich anerkannte Verkehrsverletzung als grob im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu würdigen und ihm gestützt darauf den Führerausweis für drei Monate zu entziehen. a) Mit seinem Einwand rügt der Berufungskläger eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Allerdings begründet er seine Rüge durchgehend mit Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids richten. In dieser Hinsicht war die Vorinstanz aber nachgerade an die Feststellungen im Strafmandat gebunden. Nachdem der Berufungskläger nicht aufzuzeigen vermag, dass diese Bindungswirkung zu Unrecht bejaht wurde und er keine Ausführungen darüber macht, inwiefern die Vorinstanz das Gesetz nach Massgabe der tatsächlichen Feststellungen, an die sie gebunden war, falsch angewendet hat, fehlt es auch diesbezüglich an einer ausreichenden Berufungsbegründung. Entsprechend ist auf diesen Punkt der Berufung ebenfalls nicht einzutreten. b) Selbst wenn der fehlenden Begründung keine Beachtung ge- schenkt und auf die Berufung auch diesbezüglich einzutreten wäre, liesse sich keine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen. ba) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ord- nungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis ent- zogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Die Frage, ob und allenfalls für welche Dauer der Führerausweis zu entziehen ist, hängt von der Schwere der zum Vorwurf gemachten Widerhandlung ab. Eine schwere Widerhandlung zu verantworten hat, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die straf- rechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Par- allelen. So entspricht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG (BGE 132 II 234 E. 3.1 und 3.2). 9 bb) Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Fahrzeuge nicht behindert werden. Der von dieser Bestimmung als übersichtlich und frei geforderte nötige Raum ist im Sinne einer genügenden Länge der Überholspur zu verstehen. Der Überholende muss zu Beginn des Manövers sicher sein, dass er während des ganzen Überholvorgangs niemanden gefährdet. Dafür muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zu- sätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (BGE 109 IV 134). In unübersichtlichen Kurven darf nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG). Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG sind für die Gewährleistung der Si- cherheit des Strassenverkehrs wichtige Bestimmungen. Die Nichtbeachtung der aus diesen Bestimmung resultierenden Vorsichtspflichten führt regelmässig zu schweren Verkehrsunfällen. bc) A. hat im konkreten Fall in Missachtung der nötigen Vorsichts- pflicht im Bereich einer unübersichtlichen Kurve ein Überholmanöver ausge- führt, mit welcher er andere Verkehrsteilnehmer in erheblichem Mass gefähr- dete. Wohl waren, wie der Berufungskläger ausführt, die Fahrbahnen nicht durch eine Sicherheitslinie von einander getrennt. Ebensowenig bestand ein Überholverbot. Tatsache ist jedoch, dass der Bereich, wo A. das Überholmanö- ver begann, sich in einer unübersichtlichen Rechtskurve befindet. A., der in Da- vos wohnt und die Strecke insofern kennt, musste deshalb klar sein, dass er an der besagten Stelle - unmittelbar nach Aufhebung der 60 km/h-Beschränkung - mit herannahendem Gegenverkehr zu rechnen hatte, dass er dem Kurvenver- lauf Rechnung tragen musste und erst dann zum Überholen ansetzen durfte, nachdem er sich ausreichend darüber vergewissern konnte, ob der überblick- bare Raum ein gefahrloses Überholen zuliess. Das hat A. nicht getan. So gab A. anlässlich seiner Befragung selbst zu Protokoll, dass er zu Beginn seines Manövers einfach zu wenig aufgepasst habe und den Gegenverkehr offensicht- lich nicht rechtzeitig gesehen habe. Die entgegenkommenden Fahrzeuglenker mussten abbremsen, um ihm ein gefahrloses Wiedereinbiegen zu ermöglichen, was eine konkrete Gefährdungssituation belegt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich klar zu wenig aufmerksam zeigte und seine zumin- dest grobfahrlässige Missachtung einer elementaren Verkehrsvorschriften eine stark erhöhte Unfallgefahr geschaffen hat, ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit dem Strafrichter, welcher auf eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 StGB schloss - ob- 10 jektiv und subjektiv auf eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erkannte. Damit muss A. auch zwingend der Führerausweis für min- destens drei Monate entzogen werden. Die Mindestentzugsdauer darf nicht un- terschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Weder ein ungetrübter fahrerischer Leumund noch die vom Berufungskläger geltend gemachte berufliche Notwen- digkeit vermögen deshalb eine Verkürzung der Entzugsdauer oder gar den Ver- zicht auf einen Entzug zu begründen (BGE 132 II 234 E. 2.3 S. 236 f.).
- In Wiederholung der bereits vor der Vorinstanz eingebrachten Ausführungen wird in der Berufungsschrift geltend gemacht, der Polizeibeamte habe am fraglichen Tag sein Fahrzeug beim Spannplattenwerk Fideris gewen- det und sei A. mit wesentlich übersetzter Geschwindigkeit ohne Blaulicht/Sirene gefolgt, um ihn zu stoppen. Der Polizeibeamte habe damit die Verkehrssicher- heit unerlaubterweise stark gefährdet. Auch diesbezüglich wird nicht dargelegt, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz, die zutreffend festhielt, das behauptete Fehlverhalten des Polizeibeamten bilde nicht Gegenstand des Verfahrens, falsch sein soll. Unter Hinweis auf die Erwägungen in Ziff. E. 3. ist auch in die- sem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten.
- Erweist sich die Berufung als unbegründet und wird der vorinstanz- liche Entscheid bestätigt, erübrigen sich auch Ausführungen zu der vom Beru- fungskläger beantragten Bezahlung einer Entschädigung sowie der verlangten Rückerstattung der bezahlten Busse und übernommenen Kosten.
- Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 800.-- zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO). 11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
- Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfer- tigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: —————— Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Juni 2007 Schriftlich mitgeteilt am: VB 07 6 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Hubert Aktuar Blöchlinger —————— In der verwaltungsrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, vertreten durch B., B.-Treuhand & Revisionen, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 11. Mai 2007, mitgeteilt am 22. Mai 2007, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben:
2 A. Mit Strafmandat vom 3. August 2006 sprach der Kreispräsident Je- naz A. schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 1'200.00. Dem Entscheid lag der vom Kreispräsident als erwiesen erachtete Sachverhalt zugrunde, dass A. am 19. Mai 2006 um 09.15 Uhr als Lenker des Personenwagens GR X. auf der Prättigauerstrasse bei der Umfahrung Jenaz, Höhe Bahnhof, Fahrtrichtung Landquart, in einer unüber- sichtlichen Rechtskurve ein Überholmanöver ausführte. Der Lenker des entge- genkommenden Personenwagens sowie die diesem folgende Polizeipatrouille mussten die Geschwindigkeit stark reduzieren, um A. das Wiedereinbiegen kol- lisionslos zu ermöglichen. Gemäss strafrichterlicher Feststellung betrug die Di- stanz zum entgegenkommenden Fahrzeug beim Wechsel auf die rechte Fahr- bahn lediglich noch rund 40 Meter. B.1. Gestützt auf denselben Sachverhalt entzog das Strassenverkehrs- amt Graubünden A. mit Verfügung vom 20. September 2006 in Anwendung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für drei Mo- nate. 2. Gegen diese Verfügung liess A. am 7. Oktober 2006 Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1. Die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubün- den vom 20.09.2006 betreffend Führerausweisentzug für drei Mo- nate ist in Bezug auf die Verkehrsübertretung vom 19.05.2006 in unverhältnismässiger Weise für den Angeschuldigten A. einschnei- dend und existenzbedrohend. 2. Der Angeschuldigte A. anerkennt die Verletzung der Verkehrsre- geln am 19.05.2006, jedoch ist die Einstufung als schweres Verge- hen im Sinne des SVG weit übertrieben. 3. Der Angeschuldigte A. verlangt Einsicht in die Strafakten, insbeson- dere den Rapport des Polizeibeamten in Schiers. 4. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden sei anzuwei- sen, einen angemessenen Führerausweisentzug auf Bewährung zu verfügen und das Verschulden als leicht zu qualifizieren." C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007, mitgeteilt am 22. Mai 2007, er- kannte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3 2. Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis innert 20 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheids beim Strassenverkehrsamt, Abt. Stra- fen und Massnahmen, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur, zu depo- nieren. 3. Dies Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 480.--, Gebühren für Ausfertigung und Mitteilung von CHF 154.00, total CHF 634.00, sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheid mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung). Zur Begründung führte das Departement für Justiz, Sicherheit und Ge- sundheit Graubünden im Wesentlichen aus, A. sei mit Strafmandat vom 3. Au- gust 2006 rechtskräftig der Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und bestraft worden. Die Ver- waltungsbehörde sei an die im Strafentscheid gemachten Feststellungen ge- bunden. Da eine schwere Widerhandlung vorliege, sei zwingend ein dreimona- tiger Führerausweisentzug auszusprechen. D.1. Gegen diese Verfügung liess A. am 11. Juni 2007 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden erheben mit dem sinngemässen An- trag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache mit der An- weisung, eine angemessene Administrativmassnahme auf Bewährung zu ver- fügen, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der vom Ver- treter wie von A. persönlich unterzeichneten Berufungssschrift wird zur Begrün- dung ausgeführt, es sei unbestritten, dass es am besagten Tag zu einer Ver- kehrsregelverletzung gekommen sei. Es erscheine jedoch übertrieben, die Ver- kehrsverletzung als grob im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu würdigen. Die vor- instanzliche Auffassung, die Distanz zum entgegenkommenden Fahrzeug habe beim Wiedereinbiegen 40 m betragen, beruhe auf einer willkürlichen Annahme der Polizei. Die Fotodokumentation, auf der das Fahrzeug des Berufungsklägers nicht ersichtlich sei, beruhe offensichtlich auf einer Nachstellung des Gesche- hensablaufs, und stelle keinen Beweis dar. Tatsächlich habe der Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug mindestens 100 m betragen. Zudem sei die Rechtskurve, in welcher A. das Überholmanöver ausgeführt habe, übersichtlich und die Fahrbahnen nicht durch eine Sicherheitslinie getrennt gewesen. Es sei kein Verkehrsteilnehmer behindert worden.
4 Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid wird - soweit erforderlich - nachstehend ein- gegangen. 2. Auf entsprechende Aufforderungen stellte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden die Verfahrensakten zu. Auf das Einholen einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (BR 870.100) in Verbindung mit Art. 142 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO, BR 350.000) kann im Administrativverfahren gegen Entscheide des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden Berufung erhoben werden. 2. In der Berufungsschrift wird geltend gemacht, der Vertreter von A. habe im Administrativverfahren am 20. April 2007 bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Strafakten verlangt. Die Staatsanwaltschaft habe die Strafakten am 25. April 2007 A. zugestellt. Infolge der Abwesenheit von A. sowie der ge- sundheitsbedingten Abwesenheit des Vertreters habe Letzterer die Akten erst am 22. Mai 2007 zum Studium erhalten. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden habe eine Stellungnahme jedoch gar nicht abge- wartet und in der Sache bereits vorgängig entschieden. a) Der in diesem Vorbringen enthaltene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) erweist sich als unbegründet. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden teilte dem Ver- treter des Berufungsklägers am 12. April 2007 mit, dass es nicht im Besitz der Strafakten sei, sondern für seinen Entscheid auf die Akten des Strassenver- kehrsamtes abstelle. Sofern der Vertreter Einblick in die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nehmen wolle, habe er sich an die Staatsan- waltschaft Graubünden zu wenden. Ohne entsprechenden Gegenbericht bis zum 30. April 2007 werde das Beschwerdeverfahren betreffend Führerausweis- entzug der Entscheidung zugeführt. Soweit sich im Zusammenhang mit der Ein- sicht in die Strafakten neue verfahrensrechtliche Aspekte ergaben, lag es dem- nach am Berufungskläger bzw. seinem Vertreter, bis zum 30. April 2007 beim
5 Departement vorstellig zu werden. Sah der Berufungskläger davon ab und ent- schied die Vorinstanz - wie angekündigt - ohne sich nochmals mit ihm in Verbin- dung zu setzen, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies umso weniger, als - wie nachstehend (E. 3. a) noch eingehend ausgeführt wird - die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des Strafrichters in seinem Entscheid vom 3. August 2006 gebunden war und entsprechende Ein- wände des Berufungsklägers keine Berücksichtigung mehr finden konnten. b) Lediglich der Vollständigkeit halber gilt darauf hinzuweisen, dass sich der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren zu allen strittigen Punkten nochmals äussern konnte und der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden den vorinstanzlichen Entscheid gestützt auf Art. 146 Abs. 1 StPO in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der vorgetragenen Begründung frei überprüft. Schon allein aus diesem Grund kann von einer Verletzung des recht- lichen Gehörs, welche zu einer Rückweisung zur Neuentscheidung führen müsste, nicht die Rede sein (vgl. PKG 1993 Nr. 28). 3. Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO ist die Berufung zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Erkenntnisses gerügt wer- den und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden. Verlangt das Gesetz eine Rüge der Mängel des Entscheids, wird gleichsam eine konkrete Auseinandersetzung mit bestimmten, im einzelnen zu nennenden Er- wägungen und Schlüssen des Erkenntnisses gefordert. Es ist darzulegen, wel- che Punkte angefochten werden und worin die Mangelhaftigkeit des Entscheids begründet ist. Pauschale Hinweise oder summarische, unsubstantielle Behaup- tungen ohne Bezugnahme auf den Entscheid reichen nicht aus. Wohl überprüft der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz den angefochtenen Ent- scheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz von sich aus anstelle des Rechtsmitteleinlegers nach Argumenten zu suchen hat, die gegen die Richtig- keit des vorinstanzlichen Entscheids sprechen (vgl. zum Ganzen PKG 2003 Nr. 18 E. c). Soweit die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen den Anforde- rungen an die Begründung nicht genügen, ist deshalb auf eine Berufung nicht einzutreten. a) Der Berufungskläger wurde mit Strafmandat des Kreispräsidenten Jenaz vom 3. August 2006 der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig
6 gesprochen. Der Kreispräsident erachtete es als erwiesen an, dass der Beru- fungskläger auf der Prättigauerstrasse bei der Umfahrung Jenaz, Fahrtrichtung Landquart, in einer unübersichtlichen Rechtskurve ein Überholmanöver aus- führte, so dass der Lenker des entgegenkommenden Personenwagens sowie die diesem folgende Polizeipatrouille die Geschwindigkeit stark reduzieren mussten, um A. das Wiedereinbiegen kollisionslos zu ermöglichen. Gemäss strafrichterlicher Feststellung betrug die Distanz zum entgegenkommenden Fahrzeug beim Wechsel auf die rechte Fahrbahn lediglich noch rund 40 Meter. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die diesbe- zügliche Rechtsprechung eingehend dar, weshalb sie an diese tatsächlichen Feststellungen des Kreispräsidenten im Strafmandat gebunden ist. Mit diesen Ausführungen zur Bindungswirkung setzt sich der Berufungskläger nicht aus- einander. Er legt nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Auffassung falsch sein soll. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die vorinstanzliche Feststellung, die Distanz zum entgegenkommenden Fahrzeug habe beim Wiedereinbiegen 40 m betragen, beruhe auf einer willkürlichen Annahme der Polizei, und geltend macht, die Kurve sei nicht unübersichtlich gewesen, der tatsächliche Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug habe mindestens 100 m betragen und es sei kein Verkehrsteilnehmer behindert worden, beschränkt er sich darauf, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Ausführungen wiederzu- geben. Seine Kritik ist rein appellatorisch, weshalb in diesem Umfang auch nicht auf sein Rechtsmittel eingetreten werden kann. b) Selbst wenn der fehlenden Begründung keine Beachtung zu schenken wäre (vgl. zu den Anforderungen an die Berufungsschrift eines Laien PKG 1999 Nr. 26) und der Kantonsgerichtsausschuss den vorinstanzlichen Ent- scheid von sich aus einer Überprüfung unterziehen würde, bestünde kein Anlass zu einer Korrektur. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Bindungswirkung sind zutreffend. Namentlich ist erstellt, dass das Strassenverkehrsamt A. mit Schreiben vom 4. Juli 2006 - mithin vor dem Erlass der Strafverfügung - darauf hinwies, dass ein Administrativverfahren eröffnet werde und eine schwere Wi- derhandlung die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG mit einem zwingenden Führerausweisentzug von drei Monaten in Be- tracht zu ziehen sei. Nach Eingang der Stellungnahme von A. vom 7. Juli 2007 teilte das Strassenverkehrsamt Letzterem mit, dass für den Erlass der Adminis- trativmassnahme der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werde. Nach- dem A. im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zustünden, werde sich das Amt beim Erlass der Administrativmassnahmen auf den Strafentscheid
7 stützen. Wies das Strassenverkehrsamt ausdrücklich auf die Bedeutung des Strafentscheids für das Administrativverfahren hin, wäre der Berufungskläger nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, gegebenenfalls bereits im Straf- verfahren Beweisanträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Erwuchs das Strafmandat unangefochten in Rechtskraft, war die Vorinstanz daher an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebun- den. c) Die gegen die vorinstanzlichen Feststellungen vorgetragenen Be- hauptungen des Berufungsklägers stehen schliesslich auch im Widerspruch zum Beweisergebnis. Anlässlich der unmittelbar an den Vorfall erfolgten polizei- lichen Einvernahme vom 19. Mai 2006 erklärte A., er könne nicht sagen, wie gross der Abstand beim Wiedereinbiegen gewesen sei. Wenn heute geltend ge- macht wird, der Abstand habe mindestens 100 m betragen, muss dies - nach- dem der Berufungskläger ursprünglich überhaupt keine Angaben zur Distanz machen konnte - als reine Schutzbehauptung bezeichnet werden. Dies umso mehr, als der Berufungskläger ursprünglich eingestand, dass er den Gegenver- kehr wohl übersehen habe, der ihm entgegenkommende Fahrzeuglenker offen- bar erschrocken sei und die Lichthupe betätigt habe. Ganz offensichtlich erach- tete der entgegenkommende Lenker die Situation keineswegs als ungefährlich, weshalb er sich auch zu dieser Reaktion veranlasst sah. Dieser Einschätzung entspricht jener des Polizeibeamten, der an zweiter Stelle dem Berufungskläger entgegenfuhr und im Rapport festhielt, er wie auch der vorausfahrende Lenker hätten ihre Fahrzeuge abbremsen müssen, um dem entgegenkommenden Len- ker ein gefahrloses Wiedereinbiegen zu ermöglichen. So ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Polizeibeamte, der den Abstand beim Wiedereinbiegen im Rapport auf 40 bis 50 Metern bezifferte, den Abstand nicht richtig hätten ein- schätzen können. Auch aus dem ins Recht gelegte Fotoblatt vermag der Beru- fungskläger nichts für sich abzuleiten. Selbstverständlich handelt es sich bei die- sem Beweisstück um eine nachträglich angefertigte Dokumentation und nicht um irgendwelche Originalaufnahmen des Geschehensablaufs. Wie dem Polizei- rapport (S. 2) unschwer entnommen werden kann, diente die Dokumentation lediglich dazu, die örtlichen Verhältnisse und den vom Polizeibeamten beobach- teten Ablauf des Überholmanövers bildlich darzustellen. Weder wurde die Do- kumentation im vorinstanzlichen Verfahren als direkter Beweis des tatsächli- chen Geschehens gewürdigt, noch fand sie sonstwie Berücksichtigung.
8 4. In rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger vor, es sei über- trieben, seine grundsätzlich anerkannte Verkehrsverletzung als grob im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu würdigen und ihm gestützt darauf den Führerausweis für drei Monate zu entziehen. a) Mit seinem Einwand rügt der Berufungskläger eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Allerdings begründet er seine Rüge durchgehend mit Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids richten. In dieser Hinsicht war die Vorinstanz aber nachgerade an die Feststellungen im Strafmandat gebunden. Nachdem der Berufungskläger nicht aufzuzeigen vermag, dass diese Bindungswirkung zu Unrecht bejaht wurde und er keine Ausführungen darüber macht, inwiefern die Vorinstanz das Gesetz nach Massgabe der tatsächlichen Feststellungen, an die sie gebunden war, falsch angewendet hat, fehlt es auch diesbezüglich an einer ausreichenden Berufungsbegründung. Entsprechend ist auf diesen Punkt der Berufung ebenfalls nicht einzutreten. b) Selbst wenn der fehlenden Begründung keine Beachtung ge- schenkt und auf die Berufung auch diesbezüglich einzutreten wäre, liesse sich keine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen. ba) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ord- nungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis ent- zogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Die Frage, ob und allenfalls für welche Dauer der Führerausweis zu entziehen ist, hängt von der Schwere der zum Vorwurf gemachten Widerhandlung ab. Eine schwere Widerhandlung zu verantworten hat, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die straf- rechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Par- allelen. So entspricht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG (BGE 132 II 234 E. 3.1 und 3.2).
9 bb) Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Fahrzeuge nicht behindert werden. Der von dieser Bestimmung als übersichtlich und frei geforderte nötige Raum ist im Sinne einer genügenden Länge der Überholspur zu verstehen. Der Überholende muss zu Beginn des Manövers sicher sein, dass er während des ganzen Überholvorgangs niemanden gefährdet. Dafür muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zu- sätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (BGE 109 IV 134). In unübersichtlichen Kurven darf nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG). Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG sind für die Gewährleistung der Si- cherheit des Strassenverkehrs wichtige Bestimmungen. Die Nichtbeachtung der aus diesen Bestimmung resultierenden Vorsichtspflichten führt regelmässig zu schweren Verkehrsunfällen. bc) A. hat im konkreten Fall in Missachtung der nötigen Vorsichts- pflicht im Bereich einer unübersichtlichen Kurve ein Überholmanöver ausge- führt, mit welcher er andere Verkehrsteilnehmer in erheblichem Mass gefähr- dete. Wohl waren, wie der Berufungskläger ausführt, die Fahrbahnen nicht durch eine Sicherheitslinie von einander getrennt. Ebensowenig bestand ein Überholverbot. Tatsache ist jedoch, dass der Bereich, wo A. das Überholmanö- ver begann, sich in einer unübersichtlichen Rechtskurve befindet. A., der in Da- vos wohnt und die Strecke insofern kennt, musste deshalb klar sein, dass er an der besagten Stelle - unmittelbar nach Aufhebung der 60 km/h-Beschränkung - mit herannahendem Gegenverkehr zu rechnen hatte, dass er dem Kurvenver- lauf Rechnung tragen musste und erst dann zum Überholen ansetzen durfte, nachdem er sich ausreichend darüber vergewissern konnte, ob der überblick- bare Raum ein gefahrloses Überholen zuliess. Das hat A. nicht getan. So gab A. anlässlich seiner Befragung selbst zu Protokoll, dass er zu Beginn seines Manövers einfach zu wenig aufgepasst habe und den Gegenverkehr offensicht- lich nicht rechtzeitig gesehen habe. Die entgegenkommenden Fahrzeuglenker mussten abbremsen, um ihm ein gefahrloses Wiedereinbiegen zu ermöglichen, was eine konkrete Gefährdungssituation belegt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich klar zu wenig aufmerksam zeigte und seine zumin- dest grobfahrlässige Missachtung einer elementaren Verkehrsvorschriften eine stark erhöhte Unfallgefahr geschaffen hat, ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit dem Strafrichter, welcher auf eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 StGB schloss - ob-
10 jektiv und subjektiv auf eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erkannte. Damit muss A. auch zwingend der Führerausweis für min- destens drei Monate entzogen werden. Die Mindestentzugsdauer darf nicht un- terschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Weder ein ungetrübter fahrerischer Leumund noch die vom Berufungskläger geltend gemachte berufliche Notwen- digkeit vermögen deshalb eine Verkürzung der Entzugsdauer oder gar den Ver- zicht auf einen Entzug zu begründen (BGE 132 II 234 E. 2.3 S. 236 f.). 5. In Wiederholung der bereits vor der Vorinstanz eingebrachten Ausführungen wird in der Berufungsschrift geltend gemacht, der Polizeibeamte habe am fraglichen Tag sein Fahrzeug beim Spannplattenwerk Fideris gewen- det und sei A. mit wesentlich übersetzter Geschwindigkeit ohne Blaulicht/Sirene gefolgt, um ihn zu stoppen. Der Polizeibeamte habe damit die Verkehrssicher- heit unerlaubterweise stark gefährdet. Auch diesbezüglich wird nicht dargelegt, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz, die zutreffend festhielt, das behauptete Fehlverhalten des Polizeibeamten bilde nicht Gegenstand des Verfahrens, falsch sein soll. Unter Hinweis auf die Erwägungen in Ziff. E. 3. ist auch in die- sem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten. 6. Erweist sich die Berufung als unbegründet und wird der vorinstanz- liche Entscheid bestätigt, erübrigen sich auch Ausführungen zu der vom Beru- fungskläger beantragten Bezahlung einer Entschädigung sowie der verlangten Rückerstattung der bezahlten Busse und übernommenen Kosten. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 800.-- zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfer- tigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: —————— Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar